Die Satzung des Vereins.
Bildungswerk Mensch und Meer e.V.
Amtsgericht Kiel, Vereinsregister Nr. 3575
Postanschrift: Struckbrook 55, 24161 Altenholz
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Bildungswerk Mensch und Meer e.V.“. Sitz des Vereins ist Kiel.
§2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist:
– die Förderung und Vertiefung des Verständnisses um die Belange des Meeresschutzes und die Bedeutung mariner Ökosysteme.
– Organisation und Durchführung von Meeresschutzseminaren, Projektwochen und Klassenfahrten auf alten Segelschiffen.
– Förderung von Naturverständnis durch Naturerlebnis.
– Organisation und Durchführung von naturbezogenen und umweltverträglichen Segelfreizeiten mit Bildungscharakter.
– Betrieb und Bewahrung des See-Ewers Petrine, gebaut 1909, als eines denkmalwerten Stückes Seefahrtsgeschichte.
– Pflege und praktische Vermittlung traditioneller Seemannschaft.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts werden. Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder oder Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Zur Aufnahme genügt ein von einem aktiven Mitglied entgegengenommener Antrag. Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 20 Euro. Für Schüler, Arbeitslose und in besonderen Fällen ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag auf 10 Euro.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktive Mitglieder haben das Recht, stimmberechtigt an Mitgliederversammlungen und am Vereinsleben teilzunehmen.
Fördermitglieder sind berechtig, ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins einmal jährlich einberufen. Sie ist außerdem auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, bzw. sich durch Beauftragte vertreten lassen. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste mit gleicher Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und ohne Wahrung der 2-Wochen-Frist beschlussfähig, wenn vorher darauf hingewiesen wurde.
– Die Mitgliederversammlung beschließt über:
– Satzungsänderungen (mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder)
– Aufnahme und Ausschluss aktiver Mitglieder (siehe oben)
– Wahl des Vorstandes
– Wahl des Rechnungsprüfers
– den Wirtschaftsplan
– den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes
– die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderung, Aufnahme und Ausschluss aktiver Mitglieder ist schriftliche Stimmabgabe zulässig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorstand zu genehmigen ist.
§6 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder müssen für verpflichtende Erklärungendes Vereins gemeinschaftlich handeln uns zeichnen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Verhandlungen des Vorstandes. Er ruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Beschlüsse im Vorstand werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, nach Stimmenmehrheit gefasst.
§7
Über alle Versammlungen des Vereins ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer, gegebenenfalls von einem in der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8
Eine Gewinnverteilung an die Mitglieder findet nicht statt. Ein etwaiger Vermögensüberschuss darf nur zur Förderung des in §2 genannten Vereinszwecks verwendet werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder einer Veränderung des Verinszwecks in einen nicht mehr gemeinnützigen Zweck ist das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zuzuwenden, der ebenfalls im Sinne der Umweltbildung tätig ist; dieses bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
§9 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Download der Satzung als satzung_mensch_und_meer